Unsere Forderungen
Wasserrechtliche Forderungen
1. Die von der Firma Adelholzener Alpenquellen geförderten Mengen aus dem Tiefengrundwasser dürfen allenfalls dann erhöht werden, wenn der unabhängige Nachweis erbracht wurde, dass die Tiefengrundwasserneubildung deutlich höher ist, als die Entnahme.
2. Es muss daher unbedingt verlangt werden, dass keinerlei Genehmigungen erteilt werden, ohne dass vorher seitens eines unabhängigen Gutachters/Hydrogeologen eine Analyse/ein Gutachten über die Grundwasserneubildung erfolgt ist, aus der hervor geht, dass Punkt 1 erfüllt ist.
3. Die Dauer der Genehmigung muss kürzer als 30 Jahre sein und eine Klausel enthalten, dass die Erlaubnis dann zurückgenommen wird, wenn es zu Problemen mit der Quellschüttung im Weissachental und auf den landwirtschaftlichen Weiden und Almen kommt.
- 3.1. Siehe dazu auch: https://www.lfu.bayern.de/wasser/grundwasservorkommen/tiefengrundwasser/index.htm
- 3.2. sowie Punkt 7.4 des Merkblattes Tiefengrundwasser des LFU Bayern:
4. Berücksichtigung aller unter Punkt 7.4 des Merkblattes Tiefengrundwasser genannten Anforderungen in den Genehmigungen für die Firma Adelholzener Alpenquellen.
5. Verpflichtung der Firma Adelholzener Alpenquellen einen Ausgleichsfonds einzurichten, aus dessen Rücklagen eine Ersatzversorgung bei Ausfall privater und/oder gemeindlicher Quellen vollständig auch längerfristig finanziert werden kann.
6. Die Gemeinde Bergen muss einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten, dass Adelholzener Alpenquellen fast sein gesamtes Mineralwasser auf dem Gebiet der Gemeinde Bergen gewinnt, bspw. durch eine neue Aufteilung der Gewerbesteuer. Hierzu hat Herr Kamm, Bürgermeister von Siegsdorf, bereits geäußert:
„Hinsichtlich der Zerlegung der Gewerbesteuer haben Sie grundsätzlich Recht, aber diese Zerlegung muss nachvollziehbar und begründet sein – für beide Seiten und für das Finanzamt. Für Gespräche mit der Gemeinde Bergen war und bin ich offen“
Herr Kamm, Bürgermeister Siegsdorf
7. Zusätzlich wird mit der Firma Adelholzener Alpenquellen ein jährlicher Investitionsbetrag vereinbart, welcher im Bergener Moos, Egerndacher Filz oder Weissachental in Naturschutzmaßnahmen investiert wird.
8. Keine Zustimmung zum Wasserrechtsverfahren ohne Offenlegung der angeforderten Daten für den Berater (Hydrogeologen) der Gemeinde Bergen.
9. Erst Treffen der Entscheidung über das Wasserrecht, bevor über das Baurecht entschieden wird.
10. Zügige Offenlegung der Ergebnisse der Quellanalysen, die im Sommer 2021 zur Quellschüttung und zur Zusammensetzung des Wassers bei ca. 50 Quellen auf dem Gemeindegebiet erfolgt sind.
11. Offenlegung der Verträge mit der Firma Adelholzener betreffend der Versorgung der Gemeinde Bergen. (Vertrag über das „zweite Standbein“)
12. Hier muss sichergestellt sein, dass die Versorgung der Bürger*innen Vorrang vor der Förderung von Mineralwasser hat. Ohne Deckelung und Einschränkung.
13. Einrichtung von Durchfluss-Überwachungsstellen auch an den höhergelegenen Quellen (Almen im Hochfelln- und Hochgerngebiet, Kohlstatt, Sommerau, usw.)
14. Unabhängige Kontrolle der Tiefengrundwassermessstellen, die durch Adelholzener an den Bohrstellen eingerichtet wurden. Vor allem Überprüfung der Entnahmemenge und der Grundwasserstände durch das Wasserwirtschaftsamt.
15. Kontinuierliche Offenlegung folgender Daten:
- Wasserentnahmemenge je Quelle durch die Firma Adelholzener
- Wasserwerte des entnommenen Wassers je Quelle
- Analyse des Alters des entnommenen Wassers
- Wasserwerte des ins Abwasser eingeleiteten Wassers
- Wasserstände sowie Druck des jeweiligen Tiefengrundwassers (je Quelle)
- Kontinuierliche Pegelmessungen an der Weißache inklusive öffentlicher Dokumentation
Baurechtliche Forderungen
1. Kein zusätzlicher LKW- und PKW Verkehr durch Mitarbeitende und Transportvorgänge, sowie keine zunehmende, damit verbundene Lärmbelästigung.
2. Offenlegung des städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde Bergen und der Firma Adelholzener Alpenquellen.
3. Detaillierte Darstellung, was das Bauvorhaben umfasst, inklusive detaillierter Zeitpläne, Höhen der Gebäude, Energiekonzept, etc.
4. Detaillierter Nachweis, wie mit dem Oberflächenwasser durch Flächenversiegelung verfahren wird.
5. Offenlegung der Details, wo die Landwirtschaft gebaut werden und wie groß diese werden soll.